ZVG

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZivilrechtZivilprozessrecht

Nat. Zivilprozessrecht

Vorgänge in dem Versteigerungstermin, die nicht aus dem Protokoll ersichtlich sind, werden bei der Entscheidung über den Zuschlag nicht berücksichtigt.
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