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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 79 [Keine Bindung an vorher getroffene Entscheidungen]
Bei der Beschlußfassung über den Zuschlag ist das Gericht an eine Entscheidung, die es vorher getroffen hat, nicht gebunden.
Import:
20.09.2024