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Strafvollzugsgesetz
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Strafrecht
Strafprozessrecht
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§ 162 Bildung der Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
Imported:
08.05.2025