StVollzG

StVollzG  
Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Hafträume dürfen nicht mit mehr Personen als zugelassen belegt werden.
(2) Ausnahmen hiervon sind nur vorübergehend und nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig.
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