PolG NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Eine Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen, die nach ihrem Inhalt oder nach den Umständen ihrer Erhebung dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, ist unzulässig. Gleiches gilt, wenn sich bis zum Beginn der Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass durch sie voraussichtlich allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden würden. Der Kernbereich umfasst auch das durch das Berufsgeheimnis geschützte Vertrauensverhältnis zu den in den §§ 53 und 53a der Strafprozeßordnung genannten Berufsgeheimnisträgern.
(2) Soweit möglich, ist technisch oder auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung nicht erlangt werden. Ergeben sich während der Durchführung einer Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen; hiervon darf nur abgesehen werden, wenn und solange eine Unterbrechung absehbar zu einer erheblichen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der mit der Datenerhebung betrauten Person führen oder ihren weiteren Einsatz oder ihre künftige Verwendung vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Die Erhebung darf fortgesetzt werden, wenn zu erwarten ist, dass die Gründe, die zur Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen. In den Fällen des Satzes 2 ist die anordnende Stelle über den Verlauf der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so hat sie den Abbruch der Maßnahme anzuordnen. Bestehen die Anordnungsvoraussetzungen fort, liegt aber ein Fall von Satz 2 Halbsatz 2 vor, hat sie die Kernbereichsrelevanz des Einsatzes im Ganzen erneut zu prüfen und unter Würdigung aller Umstände über dessen Fortsetzung zu entscheiden.
(3) Bestehen Zweifel hinsichtlich der Kernbereichsrelevanz der erhobenen Daten, sind diese unverzüglich dem behördlichen Datenschutzbeauftragten oder einer von der Behördenleitung besonders beauftragten Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes zur Sichtung und Entscheidung über die Kernbereichsrelevanz vorzulegen. Im Falle des § 17 Absatz 2 Satz 3 erfolgen die Sichtung und Entscheidung durch das zuständige Amtsgericht. § 18 Absatz 4 bleibt unberührt. Im Falle von Datenerhebungen nach § 19 oder § 20 ist seitens der eingesetzten Person zunächst selbst zu prüfen, ob durch die erlangten Daten oder die Art und Weise ihrer Erlangung der Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist; wird dies bejaht, hat eine Weitergabe an die der eingesetzten Person zugeordnete Führungsperson zu unterbleiben. Satz 4 gilt entsprechend für die Führungsperson selbst.
(4) Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, dürfen weder genutzt noch in sonstiger Weise verarbeitet werden, sondern sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Ist eine Maßnahme trotz erkannter Kernbereichsrelevanz nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 fortgesetzt worden, ist dies zusätzlich zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; sie ist zu löschen, sobald sie für diesen Zweck nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vierundzwanzig Monaten.
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