Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
GVG
Expand all headings
GVG
info
Gerichtsverfassungsgesetz
info
To single view
Zivilrecht
Zivilprozessrecht
Nat. Zivilprozessrecht
Select color
§ 108
Die
ehrenamtlichen Richter
werden auf gutachtlichen Vorschlag der Industrie- und Handelskammern für die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine wiederholte Ernennung ist nicht ausgeschlossen.
Imported:
20.09.2024