BBiG Berufsbildungsgesetz
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Berufsbildungsgesetz
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Arbeits- & Dienstvertragsrecht
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend.
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