Search for paragraphs, statutes or keyword
Workspace
BayStVollzG
Expand all headings
BayStVollzG
info
Bayerisches Strafvollzugsgesetz
info
To single view
Strafrecht
Strafprozessrecht
Select color
Art. 73 Kostenbeteiligung
Die Gefangenen können in angemessenem Umfang an den Stromkosten, die durch die Nutzung der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände entstehen, beteiligt werden.
Imported:
24.11.2025