[Bay]GO

[Bay]GO  
Gemeindeordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

1Soweit eine Änderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung zulässig ist, beschließt hierüber der Gemeinderat. 2Der Beschluß bedarf der Genehmigung.
Imported: