BayEUG

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

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Bildungsrecht

1Private Lehrgänge und Privatunterricht dürfen keine Bezeichnungen führen oder Zeugnisse erteilen, die mit Bezeichnungen oder Zeugnissen öffentlicher oder privater Schulen verwechselt werden können. 2 Art. 103 gilt entsprechend.
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