BayEUG

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Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

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Bildungsrecht

1Errichtung und Betrieb einer Ergänzungsschule können von der Schulaufsichtsbehörde untersagt werden, wenn Schulträger, Leiterinnen oder Leiter, Lehrkräfte oder Einrichtungen der Ergänzungsschule den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz oder auf Grund von Gesetzen vorgeschrieben oder die zum Schutz der Schülerinnen und Schüler an sie zu stellen sind, und wenn den Mängeln trotz Aufforderung der Schulaufsichtsbehörde innerhalb einer bestimmten Frist nicht abgeholfen worden ist. 2 Art. 95 gilt entsprechend.
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