Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

1An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken. 2Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.
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