Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
(1)
Die Kirchen haben das Recht, ihre Geistlichen auf eigenen kirchlichen Hochschulen auszubilden und fortzubilden.
(2)
Die theologischen Fakultäten an den Hochschulen bleiben erhalten.
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