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Bayerische Verfassung
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Verfassung des Freistaates Bayern
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
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Art. 129
(1)
Alle Kinder sind zum Besuch der Volksschule und der Berufsschule verpflichtet.
(2)
Der Unterricht an diesen Schulen ist unentgeltlich.
Imported:
24.11.2025