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Bayerische Verfassung
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Bayerische Verfassung
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Verfassung des Freistaates Bayern
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Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht II: Grundrechte
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Art. 103
(1)
Eigentumsrecht und Erbrecht werden gewährleistet.
(2)
Eigentumsordnung und Eigentumsgebrauch haben auch dem Gemeinwohl zu dienen.
Imported:
24.11.2025