BayBG Bayerisches Beamtengesetz
BayBG
Bayerisches Beamtengesetz
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Beamtenrecht
1Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. 2Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
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