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Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
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Öffentliches Recht
Europarecht
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Art. 30 [Verbot von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung]
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.
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20.12.2025