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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 46 [Festsetzung eines Geldbetrages für wiederkehrende Naturalleistungen]
Für wiederkehrende Leistungen, die nicht in Geld bestehen, hat das Gericht einen Geldbetrag festzusetzen, auch wenn ein solcher nicht angemeldet ist.
Import:
20.09.2024