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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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§ 104 [Wirksamwerden der Zuschlagsentscheidung durch Zustellung]
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.
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20.09.2024