Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
WPO
Alle Überschriften ausklappen
WPO
info
Wirtschaftsprüferordnung
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht
Besonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
Farbe auswählen
§ 85 Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens
Das berufsgerichtliche Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass der oder die Berufsangehörige den Antrag nach § 71a schriftlich bei dem Landgericht einreicht.
Import:
20.09.2024