Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
VAG
Alle Überschriften ausklappen
VAG
info
Versicherungsaufsichtsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Versicherungsrecht
Farbe auswählen
§ 52 Verpflichtete Unternehmen
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für alle Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 7 des Geldwäschegesetzes.
Import:
20.09.2024