Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StVollzG
Alle Überschriften ausklappen
StVollzG
info
Strafvollzugsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
§ 162 Bildung der Beiräte
(1) Bei den Justizvollzugsanstalten sind Beiräte zu bilden.
(2) Vollzugsbedienstete dürfen nicht Mitglieder der Beiräte sein.
(3) Das Nähere regeln die Länder.
Import:
08.05.2025