StVollzG

StVollzG  
Strafvollzugsgesetz

Strafrecht

Strafprozessrecht

(1) Beteiligte des gerichtlichen Verfahrens sind
1.
der Antragsteller,
2.
die Vollzugsbehörde, die die angefochtene Maßnahme angeordnet oder die beantragte abgelehnt oder unterlassen hat.
(2) In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof ist Beteiligte nach Absatz 1 Nr. 2 die zuständige Aufsichtsbehörde.
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