Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StVollzG
Alle Überschriften ausklappen
StVollzG
info
Strafvollzugsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Strafrecht
Strafprozessrecht
Farbe auswählen
§ 110 Zuständigkeit
Über den Antrag entscheidet die Strafvollstreckungskammer, in deren Bezirk die beteiligte Vollzugsbehörde ihren Sitz hat.
Import:
08.05.2025