Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
StVG
Alle Überschriften ausklappen
StVG
info
Straßenverkehrsgesetz
info
Zur Einzelansicht
Spezialisierungen
Straßenverkehrsrecht
Farbe auswählen
§ 57 Übermittlung an und Verwendung durch den Empfänger für wissenschaftliche, statistische und gesetzgeberische Zwecke
Für die Übermittlung und Verwendung der nach § 50 gespeicherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für statistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische Zwecke § 38b jeweils entsprechend.
Import:
20.09.2024