SGB XI Soziale Pflegeversicherung
SGB XI
Soziale Pflegeversicherung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sozialrecht
Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) können mit den Leistungserbringern oder ihren Verbänden vereinbaren, daß
- 1.
- der Umfang der zu übermittelnden Abrechnungsbelege eingeschränkt,
- 2.
- bei der Abrechnung von Leistungen von einzelnen Angaben ganz oder teilweise abgesehen
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