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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die Polizei kann durch einen Polizeivollzugsbeamten, der unter einer ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende eingesetzt wird (Verdeckter Ermittler), personenbezogene Daten erheben
1. über die in den §§ 4 und 5 genannten und unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist, oder
2. über Personen,
a) soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in absehbarer Zeit eine bereits ihrer Art nach konkretisierte besonders schwere Straftat, die die nach ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen werden, oder
b) deren individuelles Verhalten die Begehung einer terroristischen Straftat in überschaubarer Zukunft wahrscheinlich macht,
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
§ 16a Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende zur Erfüllung seines Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende mit Einverständnis der berechtigten Personen deren Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeckten Ermittlers nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4) Für den Einsatz eines Verdeckten Ermittlers gelten § 19 Absatz 2 sowie § 17 Absatz 4 entsprechend.
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