PolG NRW

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Polizeigesetz NRW

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Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten erheben durch den verdeckten Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen, zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes sowie sonstiger für Observationszwecke bestimmter technischer Mittel außerhalb von Wohnungen
1. über die Personen, die in den §§ 4 und 5 genannt werden, sowie unter den Voraussetzungen des § 6 über die dort genannten Personen, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist,
2. über Personen,
a) soweit bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen in absehbarer Zeit eine bereits ihrer Art nach konkretisierte besonders schwere Straftat, die die nach ihrem Tatbestand geschützten Rechtsgüter unmittelbar beeinträchtigt, begehen werden, oder
b) deren individuelles Verhalten die Begehung einer terroristischen Straftat in überschaubarer Zukunft wahrscheinlich macht,
sowie über deren Kontakt- oder Begleitpersonen, wenn die Datenerhebung zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist.
§ 16a Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(2) Der verdeckte Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen darf nur durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter angeordnet werden. Die Anordnung bedarf der Schriftform und ist auf höchstens einen Monat zu befristen; soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen, sind Verlängerungen um jeweils einen weiteren Monat zulässig. Für den Einsatz der Mittel zum Abhören und Aufzeichnen des gesprochenen Wortes gilt § 16a Absatz 2 entsprechend.
(3) Wenn das technische Mittel gemäß Absatz 1 ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt und verwendet wird, kann die Maßnahme durch die Behördenleiterin oder den Behördenleiter oder eine von ihnen beauftragte Leitungsperson des höheren Polizeivollzugsdienstes angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Aufzeichnungen, die nicht im Sinne des Satzes 2 verwendet werden, sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen. § 24 Absatz 3 sowie § 32 Absatz 3 Nummer 1 und 2 bleiben unberührt.
(4) Bild- und Tonaufzeichnungen, die ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Maßnahme nicht richtete, sind unverzüglich zu vernichten; es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten jener Personen, gegen die sich die Maßnahme richtete, benötigt.
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