OWiG

OWiG  
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Strafrecht

Ordnungswidrigkeitsrecht

(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig.
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