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Art. 36 Vollzug der Beschlüsse des Gemeinderats
1
Die erste Bürgermeisterin oder der erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Gemeinderat und vollzieht seine Beschlüsse.
2
Soweit sie persönlich beteiligt sind, handelt ihr Vertreter.
Import:
24.11.2025