BayEUG Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
BayEUG
Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Bildungsrecht
(1)
1Der Berufsschulbeirat hat die Aufgabe, die Beziehungen zwischen Schule, Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Ausbildungsbetrieb, Arbeitswelt und Wirtschaft zu fördern. 2Der Berufsschulbeirat wirkt außerdem mit, soweit dies in der Schulordnung vorgesehen ist.
(2)
Der gemeinsame Berufsschulbeirat wirkt bei den Angelegenheiten mit, die alle oder mehrere Berufsschulen des Schulträgers betreffen.
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