Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Bayerische Verfassung
Alle Überschriften ausklappen
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Art. 88
1
An der Rechtspflege sollen Männer und Frauen aus dem Volke mitwirken.
2
Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt.
Import:
24.11.2025