Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Bayerische Verfassung
Alle Überschriften ausklappen
Bayerische Verfassung
info
Verfassung des Freistaates Bayern
info
Zur Einzelansicht
Öffentliches Recht
Verfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Farbe auswählen
Art. 62
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet über den Ausschluß von Wählergruppen von Wahlen und Abstimmungen (
Art. 15 Abs. 2).
Import:
24.11.2025