Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
1Die Staatsregierung gibt sich eine Geschäftsordnung. 2In dieser wird die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche geregelt. 3Jede Aufgabe der Staatsverwaltung ist einem Geschäftsbereich zuzuteilen.
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