Bayerische Verfassung Verfassung des Freistaates Bayern
Bayerische Verfassung
Verfassung des Freistaates Bayern
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1)
Die Staatsregierung ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Staates.
(2)
Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und bis zu 17 Staatsministern und Staatssekretären.
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