Bayerische Verfassung

Bayerische Verfassung  
Verfassung des Freistaates Bayern

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

1Eigentum verpflichtet gegenüber der Gesamtheit. 2Offenbarer Mißbrauch des Eigentums- oder Besitzrechts genießt keinen Rechtsschutz.
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